Bedienerschulung für Hubarbeitsbühne, Hebebühne, Hubsteiger
Pflicht des Unternehmers ist es, sicherzustellen dass sein Personal unterwiesen ist. Erst dann dürfen die betreffenden Mitarbeiter Hubbühnen bedienen und einsetzen. Dies besagen rechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Gemäß BGV A1 („Grundsätze der Prävention“), BGR 500 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Arbeitshebebühnen“) und BGG/GUV-G 966 („Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“) erfordert der Personaleinsatz an Arbeitsbühnen eine Einweisung sowie Beauftragung.
- Gemäß DGUV Grundsatz 308-008